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AGB

1. Vertragsgegenstand Charterfahrt

1.1 Die Buchung des Schiffes Über „Luminis“ und der dafür vereinbarte Charterpreis setzt die Abnahme eines gastronomischen Mindestumsatzes voraus. Bemessungsgrundlage für den gastronomischen Mindestumsatz ist die im Chartervertrag vereinbarte Mindestteilnehmerzahl und die Regelungen in Ziffer 5.1, soweit nicht

ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

1.2 Die Charterfahrt besteht aus einer Beförderung inkl. der Nutzung des Schiffes für Vorbereitungs- und

Nachbearbeitungszeit. Die maximale Nutzungszeit beträgt die in der Auftragsbestätigung

detailliert aufgeführten Stundenzahl. Eine Verlängerung nach Absprache ist gegen Zahlung eines

Überstundentarifes  pro angefangene Stunde möglich.

1.3 Zusätzlich erfolgt eine gastronomische Leistung, 

2. Beförderungsentgelt

Für eine Charterfahrt erheben wir  – ein Beförderungsentgelt (Charterpreis).

3. Gastronomisches Entgelt

Alle gastronomischen Leistungen an Bord werden durch die A. GMBH in Rechnung gestellt.

4. Sonstige Konditionen

Bei Charterfahrten von anderen Orten / Landebrücken werden entsprechende Nutzungsgebühren dieser

Landebrücken und/oder Leerfahrtenpauschalen in Rechnung gestellt.

4.1 Das Bruttoentgelt für Beförderung, Gastronomie und sonstige Leistungen enthält die

jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.

4.2 Wir behalten uns ausdrücklich Preisanpassungen für den Fall vor, dass sich die

Brennstoffkosten gegenüber dem Stand bei Vertragsabschluss um mehr als 10 % verändern.

5. Gastronomiebetrieb

5.1 Gastronomische Leistungen sollen nach Möglichkeit bis spätestens

vier Wochen vor dem Veranstaltungstag bestellt werden und bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Nur diese Vereinbarungen sind verbindlich.

5.2 Ist eine gastronomische Leistung im Voraus fest vereinbart, so hat der Auftraggeber/Charterkunde

die Teilnehmerzahl spätestens sieben (7) Kalendertage vor Antritt der Veranstaltung

verbindlich  bekannt zu geben. Ab diesem Zeitpunkt kann die verbindliche

Teilnehmerzahl nicht mehr reduziert werden. Dies gilt auch für nicht fest vorbestelle

Gastronomieleistungen. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist grundsätzlich bis spätestens

sieben (7) Kalendertage vor der Veranstaltung nach Rücksprache mit uns möglich soweit

nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird.

5.3 Bei fest vorbestellten Leistungen, wie bei Buffets, Menüs, Fingerfood oder Getränkepauschalen,

ist bei Unterschreitung der angemeldeten Teilnehmerzahl, soweit dies nicht spätestens sieben

Werktage vor Antritt der Veranstaltung uns schriftlich bekannt gegeben ist, das volle vereinbarte Entgelt

basierend auf der angemeldeten Teilnehmerzahl zu entrichten. Bei einer Überschreitung der

angemeldeten Teilnehmerzahl, ist das Entgelt pro Person für die Mehrpersonen zusätzlich zu entrichten.

5.4 Das Mitbringen und Verteilen von Speisen und Getränken, ferner der Verkauf von Artikeln, Produkten und

dergleichen durch den Auftraggeber/Charterkunden oder einzelne Teilnehmer, ist an Bord nicht gestattet.

6. Zahlung

6.1 Sämtliche Zahlungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen sind ohne Abzug

 zu leisten. Es gelten nachfolgende Zahlungsvereinbarungen:

Nach Eingang der Auftragsbestätigung und Anzahlungsrechnungen ist innerhalb von zehn (10)

Kalendertagen bzw. zum angegebenen Zahlungsziel eine Anzahlung in Höhe von 30 %

der ausgewiesenen Bruttogesamtsumme fällig.

6.2 Nach Erhalt der Rechnung über den (Brutto-)Restbetrag ist dieser bis spätestens Ein und Zwanzig  (21 ) Kalendertage vor der Veranstaltung ohne Abzüge zu zahlen.

6.3 Die gegebenenfalls anfallende Schlussabrechnung erfolgt nach Abschluss der Fahrt durch

Rechnungsstellung.

6.4 Für den Fall, dass der Auftraggeber/Charterkunde einen oder mehrere der vertraglich

vereinbarten Beträge nicht zu den vereinbarten Terminen überweist, befindet sich der

Auftraggeber/Charterkunde sofort und ohne weitere Mahnung im Verzug („Verzugsfall“) und

wir sind unmittelbar berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins des deutschen BGB zu erheben.

6.5 Luminis  ist im Verzugsfall überdies berechtigt, von diesem Chartervertrag zurückzutreten, respektive ihn

fristlos zu kündigen, nachdem dem Aufraggeber/Charterkunde schriftlich eine angemessene Frist zur

vollständigen Bezahlung der ausstehenden Beträge gesetzt wurde.

7. Stornierung

7.1 Bei einer Absage oder Stornierung des Auftraggebers/Charterkunden werden

Stornokosten fällig, die sich nach dem vereinbarten Bruttoentgelt bemessen.

Auf Stornokosten fällt keine MwSt. an. Eine Stornierung ist grundsätzlich schriftlich gegenüber

der Luminis anzuzeigen.

7.2 Für die Stornierung der Charterfahrt sowie sonstige bestellte Leistungen (wie etwa Eventtechnik)

gelten im Einzelnen folgende Stornogebühren, die abhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts

prozentual vom jeweils vereinbarten Bruttoentgelt wie folgt gestaffelt sind.

Als Rücktrittszeitpunkt gilt das Eingangsdatum der Stornierung bei der Luminis.

Rücktrittszeitpunkt

(ab Zeitpunkt Unterschrift) Beförderungsentgelt Eventtechnik & Sonstige

bis 365 Kalendertage vor der Veranstaltung 20 % entfällt

364 bis 180 Kalendertage vor der Veranstaltung 30 % 10 %

179 bis 90 Kalendertage vor der Veranstaltung 50 % 20 %

89 bis 21 Kalendertage vor der Veranstaltung 70 % 40 %

bis 20 Kalendertage vor der Veranstaltung 80 % 80 %

Bei Nichterscheinen,

Stornierung am Tag der Veranstaltung oder

Stornierung im Nachgang

100 % 100 %

Im Rahmen der Schadensminderung wird Luminis  im Falle einer Stornierung

versuchen, das Schiff an dem Tag der Veranstaltung anderweitig in Einsatz zu bringen

und wird, soweit hierbei Kostenersparnisse erzielt werden können, diese dem Kunden abzüglich

einer angemessenen Bearbeitungspauschale für den zusätzlichen Aufwand gutschreiben.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass Charterfahrten in der Regel weit im Voraus gebucht werden

und kurzfristig nur sehr selten eine (gleichwertige) Ersatzcharter abgeschlossen werden kann.

7.3 Für die Stornierung von fest beauftragter Gastronomieleistung gelten im Einzelnen

folgende Regelungen:

7.3.1 Prozentuale Regelung

Gastronomie

Rücktrittszeitpunkt

(ab Zeitpunkt Unterschrift)

bis 365 Kalendertage vor der Veranstaltung 10 %

364 bis 180 Kalendertage vor der

Veranstaltung 20 %

179 bis 90 Kalendertage vor der

Veranstaltung 30 %

89 bis 21 Kalendertage vor der

Veranstaltung 40 %

bis 20 Kalendertage vor der Veranstaltung 70 %

bis 7 Kalendertage vor der

Veranstaltung (letzter Tag, an dem die Passagierzahl gemäß Ziffer

5.2 reduziert werden kann und nach dem die entsprechenden

Einkäufe getätigt werden)

80 %

bis 1 Kalendertag vor der Veranstaltung 90 %

Bei Nichterscheinen, Stornierung am Tag der Veranstaltung oder

Stornierung im Nachgang

100 %

 

7.3.2 Berechnungsgrundlage

Für den Fall, dass eine gastronomische Leistung fest vereinbart wurde, wird das

entsprechende Entgelt zur Berechnung der Stornierungspauschale zugrunde gelegt.

Für den Fall, dass eine gastronomische Leistung im Voraus fest vereinbart werden sollte,

diese Absprache jedoch aus Gründen, die wir nicht zu vertreten hat, nicht vorgenommen wird

so wird für die Bemessung der Stornokosten die im Chartervertrag angegebene Teilnehmerzahl,

mindestens jedoch die im Chartervertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl zugrunde gelegt.

Die Stornokosten ergeben sich durch die Multiplikation der Anzahl der Teilnehmer und

dem pro Kopf Umsatz unter Anwendung der unter Ziffer 7.3.1 aufgeführten Staffeln.

8. Haftung und höhere Gewalt / Covid-19

8.1 Für Schäden, die durch Teilnehmer oder den Charterkunden selbst bzw.

seinem Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haftet der Auftraggeber/Charterkunde.

8.2 Im Falle höherer Gewalt, wie insbesondere Hoch- und Niedrigwasser, gravierende

Schäden am Schiff ohne Verschulden der Luminis oder Fahrthindernisse wie

z.B. Schifffahrtssperren, defekte/gesperrte Schleusen, sonstige externe Ereignisse

höherer Gewalt, die verhindern, dass der vereinbarte Schiffsliegeplatz zu erreichen ist, Streik,

Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, Epidemien, Pandemien, Naturkatastrophen,

terroristische Akte, Hindernisse aufgrund staatlicher Sanktionen oder offizielle Reisewarnungen,

werden die davon betroffenen Recht und Pflichten der Parteien ohne weiteres ausgesetzt.

Die Parteien bemühen sich gemeinsam, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die

Durchführung dieses Chartervertrages nach Möglichkeit dennoch – ggf. auch zu einem späteren

Zeitpunkt – zu gewährleisten.

Sollte dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich sein, so fallen die Rechte und Pflichten dahin.

8.3 In Fällen höherer Gewalt entfällt jegliche Haftung für diejenige Partei, welche

deswegen ihre Pflichten aus diesem Chartervertag ganz oder teilweise nicht erfüllten kann.

8.4 Soweit eine Charterfahrt aufgrund Covid-19 durch Luminis nicht durchgeführt werden

kann, so fallen auch in diesem Fall die Rechte und Pflichten der Parteien dahin. Soweit eine

Charterfahrt aufgrund von Covid-19 nur eingeschränkt durchgeführt werden kann, etwa weil

eine Begrenzung der Personenanzahl oder zusätzliche Hygienemaßnahmen durch die zuständigen

Behörden angeordnet werden, so findet die Charter, soweit dies für uns kommerziell möglich ist,

trotzdem in dem dann noch gestatteten Umfang statt. Es bleibt den Parteien unbenommen, eine

Verschiebung zu vereinbaren. In diesem Fall fällt eine Umbuchungspauschale von 10 % des vertraglich

vereinbarten Netto-Charterpreises, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer an.

9. Vertragsbestandteil

9.1 Wir  sichern zu, dass das Schiff bei Beginn der Benutzung und während der

Charterfahrt angemessen ausgestattet ist, genügend Personal zur Verfügung steht und dass die

Sicherheit der Teilnehmer gewährleistet ist. Der Auftraggeber/Charterkunde oder sein Erfüllungsgehilfe

ist Ansprechpartner für die Teilnehmer und für die A. GmbH.

9.2 Die ggf. erforderliche Anmeldung der Veranstaltung zur Abführung von Vergnügungssteuer sowie bei der

betreffenden Bezirksdirektion der GEMA ist Pflicht des Auftraggebers/Charterkunden.

Je nach Veranstaltungskonzept hat der Auftraggeber/Charterkunde uns im Vorfeld und auf Verlangen eine

Veranstalterhaftpflichtversicherung vorzulegen und ebenfalls den Einsatz kompetenten

Sicherheits- und Sanitätspersonals zu belegen. Die Vorgaben hinsichtlich der Anzahl stimmt Luminis

mit dem Auftraggeber/Charterkunden ab. Der Abschluss einer Versicherung mit ausreichender

Deckungssumme sowie ein tragfähiges Veranstaltungs-/Sicherheitskonzept ist wesentliche

Vertragsgrundlage.

10. Sicherheit

10.1 Die Passagiere haben den Anweisungen der Schiffsführung stets Folge zu leisten,

da diese der Sicherheit des Schiffes und der Passagiere dienen.

10.2 Vor Gästeeintritt wird der Auftraggeber/Charterkunde im Rahmen einer kurzen

Sicherheitseinweisung über sicherheitsrelevante Themen an Bord informiert. Die für den Kunden bzw.

für die Veranstaltung relevanten Notausgänge und Fluchtwege werden dabei gezeigt. Diese Besprechung

wird seitens A. vom Kapitän oder einem fachlichen Vertreter geleitet, seitens des

Auftraggebers/Charterkunden kann auch ein verantwortlicher Vertreter teilnehmen.

10.3 Der Auftraggeber/Charterkunde unterstützt das Schiffspersonal bei der zwingend

erforderlichen Freihaltung von Notausgängen und Fluchtwegen. Beim An-/Ablegen unterstützt der

Auftraggeber/Charterkunde das Schiffspersonal im Eingangsbereich im Rahmen seiner Möglichkeiten,

um einen geregelten Ein- und Ausstieg der Gäste zu gewährleisten.

10.4 Das Rauchen ist innerhalb des Schiffes untersagt und nur auf dem Freideck oder in den dafür

gekennzeichneten Außenbereichen gestattet.

10.5 An Bord ist offenes Feuer verboten. Kerzen, Windlichter, etc. dürfen nicht eingesetzt werden

Für eingebrachte Dekoration muss ein B1 Nachweis/Zertifikat (schwer entflammbar, DIN 4102)

vorgelegt werden.

10.6 Der Einsatz von sogenannten Konfetti-Shootern oder Nebelmaschinen ist im Einzelfall seitens

Luminis bis 5 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu genehmigen. Es wird eine Reinigungspauschale von

mindestens EUR 100.00 erhoben.

11. Immissionsschutz

11.1 Um die Nachtruhe der Anwohner zu gewährleisten, muss der Schalldruckpegel der auf dem

Freideck eingesetzten Beschallungsanlage nach 22.00 Uhr reduziert werden. Den Anweisungen der

Schiffsführung bzw. des Veranstaltungsleiters sind in jedem Fall Folge zu leisten !

Diese Maßnahme dient der Vermeidung von Beschwerden wegen Ruhestörung.

11.2 Auf dem Freideck darf bis 22.00 Uhr Musik innerhalb der limitierten Dezibelwerte gespielt werden.

Ungeachtet dessen muss die Musik auf dem Freideck spätestens 15 Minuten vor der festgelegten

Anlegezeit auf einen Schalldruckpegel von maximal 65 dB (Zimmerlautstärke) limitiert werden oder

sie wird alternativ ganz abgeschaltet. Dieser Wert gilt auch für Bordveranstaltungen, während

das Schiff z.B. an der Anlegestelle liegt.

11.3 Die Musik unter Deck darf einen gemittelten Schalldruckpegel von 99 dB im Zentrum der Tanzfläche nicht

überschreiten. Ab einem Schalldruckpegel von 85 dB ist das Publikum vom Auftraggeber/Charterkunden zu

informieren. Ab 95 dB ist dem Publikum vom Auftraggeber/Charterkunden darüber hinaus ein Gehörschutz

bereitzustellen. Der kurzfristige Spitzenschallpegel darf 135 dB nicht überschreiten.

11.4 Die Kontrolle dieser Werte und Zeiten obliegt der A. GmbH oder einem

von ihr beauftragten Partner.

Eigene Eventtechnik auf dem Freideck darf nur nach unserer vorherigen Genehmigung

eingesetzt werden Der Veranstalter muss dieser die Schallpegelwerte eigenständig durch Messungen

nachweisen, im gesonderten Messprotokoll für eigenständige Aufbauten vermerken und das Protokoll

an den Kapitän übergeben.

12. Verpflichtung des Auftraggebers/Charterkunden

12.1 Der Auftraggeber/Charterkunde und Luminis bestätigen hiermit, dass ihnen alle mit Bezug auf

die Benutzung des Schiffes als Charterschiff anwendbaren Gesetze und Regulierungen bekannt

sind und diese zu jeder Zeit einhalten werden.

12.2 Der Auftraggeber/Charterkunde ist verpflichtet, nach Ende der Charterperiode das Schiff in

einwandfreiem Zustand und einschließlich Ausstattung und Inventar wieder an uns zu übergeben.

12.3 Der Auftraggeber/Charterkunde haftet für alle Veränderungen und Schäden im und am Schiff,

welche durch den Auftraggeber/Charterkunden, seine Passagiere oder durch ihn engagiertes

Personal vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. Der Auftraggeber/Charterkunde verpflichtet sich,

Luminis in Bezug auf Schäden an und Verluste von Schiffsausstattung und Inventar

vollumfänglich schadlos zu halten.

12.4 Für den Fall, dass Teilnehmer Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber Luminis geltend machen –

unabhängig davon, ob dies gerichtlich oder außergerichtlich geschieht – wird der Auftraggeber/Charterkunde

Luminis vollumfänglich schadlos halten. Dies gilt nicht, wenn die mit den Ansprüchen geltend gemachten

Schäden von Luminis  oder einem seiner Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

12.5 Eine Kündigung des Chartervertrages ist nach Vertragsunterzeichnung von beiden Parteien

zu keinem Zeitpunkt mehr möglich.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Chartervertrages nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein,

so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien werden als Ersatz

der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Regelung treffen, die dieser

wirtschaftlich am nächsten kommt.

14. Mitteilungen

14.1 Soweit nach Abschluss eines Chartervertrags Mitteilungen an die andere Partei zu erfolgen haben,

hat die mitteilende Partei diese schriftlich und in deutscher Sprache zu verfassen und per Post zustellen

zu lassen.

14.2 Die normale Kommunikation betreffend des Geschäftsverkehrs kann per E-Mail erfolgen.

14.3 Eine Partei kann die Adresse für Mitteilungen ändern, indem sie der anderen Partei die

neue Adresse zehn (10) Tage im Voraus mitteilt.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Auf diesen Chartervertrag ist ausschließlich materielles deutsches Recht unter Ausschluss der

Kollisionsnormen anwendbar.

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